Wer sich nach tierischer Gesellschaft sehnt, muss einiges bedenken. Neben der Frage, welches Haustier man ĂŒberhaupt halten möchte, wie es heiĂen soll und was einen die Haltung kostet, sollte man sich unbedingt darĂŒber im Klaren sein, ob man das Tier in seiner Mietwohnung ĂŒberhaupt halten darf. Im deutschen Mietrecht ist Haustierhaltung nicht eindeutig verankert, viel mehr kommt es auf den individuellen Fall an und da kann es schon mal zu Verwirrungen kommen.
Kleintiere sind generell erlaubtWer vor hat sich anstelle eines Hundes oder Katze lieber ein Kleintier anzuschaffen, braucht sich grundsĂ€tzlich (neben der Frage der artgerechten Haltung) rein rechtlich keine Gedanken ĂŒber die Haltung in der Wohnung zu machen. Gegen Hamster, Maus, Goldfisch oder Schildkröte darf der Vermieter nichts sagen. Kleintiere sind solche, die in KĂ€figen, Aquarien und Terrarien gehalten werden können. Sie beschĂ€digen die Wohnung nicht und sind so leise, dass sich die Nachbarn nicht von ihnen gestört fĂŒhlen.
Daher gelten sogar Leguane und Echsen als Kleintiere und dĂŒrfen in der Mietwohnung gehalten werden. Allerdings gibt es auch bei der an sich unkomplizierten Kleintierhaltung einige Ausnahmen, bei denen Vermieter oder Nachbarn Einspruch erheben können:
Die Haltung von Hunden und Katzen ist ein wenig komplizierter als die von Kleintieren. Wenn man sich einen Vierbeiner anschaffen möchte, muss man den Mietvertrag und die Hausordnung beachten. Allerdings darf der Vermieter laut Bundesgerichtshof (BGH) die Hunde- oder Katzenhaltung nicht generell durch eine Klausel im Mietvertrag untersagen. Solche Regelungen nehmen nĂ€mlich keine RĂŒcksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass man ohne RĂŒcksicht auf andere einen Hund oder eine Katze halten darf. Diese Punkte sollte man beachten:
Wer eine Vorliebe fĂŒr exotische Exemplare wie Schlangen, Echsen und Spinnen hat, sollte sich besser mit dem Vermieter absprechen, da nicht jeder diese Begeisterung teilt.
Vogelspinnen darf der Vermieter verbieten.Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, darf man ungefĂ€hrliche Schlangen halten. Gift- und WĂŒrgeschlangen stellen allerdings eine Ausnahme dar, da sie als Gefahrenherd gelten.
Leguane und andere Echsen sind nicht giftig und dĂŒrfen daher in der Regel gehalten werden.
Der Vermieter hat das Recht, festzulegen, ob er Haustiere generell erlauben möchte, oder ob er im konkreten Fall entscheiden möchte die Haltung des Tieres zuzulassen oder nicht. Hier gibt es einige Spielregeln, an die er sich halten muss:
Wie bereits erwÀhnt, darf ein Vermieter nicht einfach nach Lust und Laune entscheiden, ob er die Haustierhaltung erlaubt oder nicht. Auch hier gibt es ein paar Richtlinien:
Aber: Wenn jemand beispielsweise auf einen Blindenhund angewiesen ist, muss dieser erlaubt werden.
Das deutsche Mietrecht hat einige grobe Richtlinien festgelegt, die zu beachten sind, wenn man in seiner Mietwohnung einen tierischen Mitbewohner halten möchte. Allerdings ist die Entscheidung fĂŒr oder gegen ein Tier so gut wie immer eine Einzelfallentscheidung und daher sollte man auf jeden Fall versuchen, sich mit dem Vermieter zu einigen. Wichtig ist allerdings, seine Rechte zu kennen, denn ein generelles Verbot fĂŒr Tiere im Mietvertrag ist ungĂŒltig und der Vermieter darf einem das Haustier nur mit triftiger BegrĂŒndung verweigern. Ist diese nicht gegeben, hat man gute Chancen, das Tier behalten zu dĂŒrfen.
Zum Autor: Mag. (FH) Stefan Gassner, GeschĂ€ftsfĂŒhrer, Inhaber des ImmobilienmaklerbĂŒros SAGE Immobilien, ist Experte in Fragen Haustiere und Mietwohnungen.
Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer des ImmobilienmaklerbĂŒros SAGE Immobilien in Zell am See http://www.sage-immobilien.at, ist Stefan Gassner der ideale Kontakt fĂŒr Neu- und Bestandskunden. 2013-2015 wurde das Unternehmen bei den European Property Awards als âBester Immobilienmakler Ăsterreichsâ ausgezeichnet.
Quellen/weitere Infos: http://www.immobilienscout24.de/umzug/lexikon/haustiere.html
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